top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Allgemeine Lieferungsbedingungen der Pieper Normteile GmbH

 

 

§ 1

 

Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-

stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst bearbeiten oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

§ 2

 

Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluss

 

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifzieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist auch für den Umfang der Lieferung allein maßgebend. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages oder zusätzliche mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Für die Schriftform der Auftragsannahme/Auftragsbestätigung genügt die Übersendung per Telefax oder auch E-Mail.

(2) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail zugesandt.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(4) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbständiges Geschäft anzusehen. Streitigkeiten hinsichtlich einer Teillieferung berühren den noch unerfüllten Teil nicht.

(6) Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

 

 

§ 3

 

Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ Kenzingen-Hecklingen (EXW Kenzingen-Hecklingen - INCOTERMS 2000) bzw. ab Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung, Versand und sonstiger Nebenkosten (z.B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewie-sen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu zahlen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen, auch

aus anderen Lieferungen, ohne jeden Abzug zu fordern. Das gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen. Fälligkeit aller noch offenen Forderungen tritt ebenso ein, wenn wir aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Bestellers Bedenken hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit haben und somit ein anderes Zahlungsziel als nicht angemessen erscheint. In diesem Fall wird eine Auslieferung durch uns nur Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Preises erfolgen. Wird dies vom Besteller abgelehnt, so sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Unsere Vertreter und Monteure sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen können.

(9) Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Wechsel oder Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen.

(10) Wir haben bei Auslandsgeschäften ein Recht zur Aussetzung der Lieferung, wenn aufgrund von plötzlichen Währungsschwankungen nach Vertragsschluss uns ein Währungs-nachteil i.H.v. 10 % des Lieferpreises entstehen würde. Hiervon ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Die Lieferung ist umgehend nach Ende der Währungsturbulenzen wieder aufzunehmen.

 

 

§ 4

 

Lieferzeit

 

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus (z.B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Weiter gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand versandt wurde oder wenn Versandbereitschaft angezeigt wurde. Ist die Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstandes vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Aufstellung innerhalb der Frist erfolgt.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferungsfrist auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturgewalten etc. oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

(5) Ebenso verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn unvorhersehbare oder ungewöhnliche Umstände eintreten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Belieferung mit Zulieferungsteilen, behördliche Sanktionen etc.), welche trotz zumutbarer Sorgfalt von uns nicht verhindert werden konnten.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs.(6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung aufgrund eines verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des

Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

 

 

§ 5

 

Gefahrenübergang – Verpackungskosten

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ Kenzingen-Hecklingen (EXW Kenzingen-Hecklingen - INCOTERMS 2000) vereinbart. Ist die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart, so sind wir berechtigt die Versandart und den Versandweg zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spedi-teur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der Versand, die Durchführung der Aufstellung oder Montage etc. durch den Besteller verzögert oder hinausgeschoben wird.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 1,00 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

 

§ 6

 

Mängelhaftung

 

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor der Inbetriebnahme auf ihre Funktion zu überprüfen und die Messinstrumente auf richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitung zu beachten. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2) Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht, Farbe etc. führen nicht zu einem Mangel.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir für zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile

werden unser Eigentum.

(4) Schlägt die nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflchtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(10) Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(12) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir entweder unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungs-ansprüche gegenüber uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber uns gehemmt.

(13) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

 

§ 7

 

Gesamthaftung

 

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich

vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Soweit dem Besteller nach § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, so verjähren diese innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

 

 

§ 8

 

Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1 (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

(6) Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

§ 9

 

Lieferung auf Probe

 

(1) Bei Lieferung auf Probe sind vom Bezieher, falls nicht anders vereinbart, die Kosten für Hin- und Rückfracht, sowie die Kosten für Verpackung und Versicherung und für notwendige Aufarbeitung oder eingetretene Wertminderung zu bezahlen. Außerdem haftet der Bezieher für die Dauer der Probezeit für eventuellen Verlust oder Beschädigung der gelieferten Ware. Eine eventuelle Rückgabe der Ware hat stets in einwandfrei gereinigtem Zustand und transportversichert zu Lasten des Absenders zu erfolgen.

 

 

§ 10

 

Gerichtsstand – Erfüllungsort

 

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

bottom of page